ergibt sich jedoch aus Abs. 3 derselben Bestimmung. Danach haben sich Umbauten und Renovationen an die bestehenden Bauten, insbesondere auch in Bezug auf die Fassadengliederung sowie Materialien und Farben für Fassaden anzupassen. Abweichende Lösungen dürfen nur bewilligt werden, wenn sie zumindest gleichwertig sind (Abs. 3). Sinn der Bestimmung ist die Erhaltung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung und somit die Sicherstellung, dass keine störenden Elemente das Ortsbild beeinträchtigen. Art. 15 EG RPG stellt eine genügend bestimmte gesetzliche Grundlage dar, um Auflagen bezüglich Material und Farbwahl zu verfügen.