A. Verwaltungsentscheide 1394 Selbst wenn dem nicht so wäre, könnte sich der Rekurrent nicht auf sein Vertrauen in die behördliche Auskunft stützen. Die Änderung und Umnutzung des Dachraumes wurde bereits vor Einreichen des Bau- gesuches vorgenommen und nicht erst auf die Zusicherung des Pla- nungsamtes hin. Die Zusicherung erweist sich somit nicht als ursäch- lich für die vom Rekurrenten vorgenommenen Investitionen. Diese hat er auf eigenes Risiko ohne Bewilligung getätigt und muss somit auch die Folgen einer allfälligen Verweigerung tragen. Sein Vertrauen in die behördliche Auskunft fände dann Schutz, wenn ihm daraus ein Nach- teil erwachsen wäre. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Fehlt es an der Kausalität zwischen der getroffenen Investition und der behörd- lichen Auskunft, entsteht kein Anspruch auf Vertrauensschutz (vgl. Häfelin/Müller, N. 686 f.). Der Rekurrent kann sich deshalb nicht mit Erfolg auf die vom Planungsamt erteilte Auskunft berufen. Entscheid der Baudirektion vom 21.05.2003 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Verwaltungsgerichtsbe- schwerde wurde abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtsentscheid ist noch nicht rechtskräftig. 1394 Bewilligungsverfahren. In begründeten Fällen ist ein Rekurs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eine Abbruchverfügung setzt in der Re- gel vorgängig ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren voraus. Pflichten der Behörden und des ohne Bewilligung Bauenden. 5. Nach Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsrechts- pflege (VRPG; bGS 143.5) hat der Rekurs im ausserrhodischen Ver- fahrensrecht reformatorischen Charakter, was bedeutet, dass die Rekursbehörde den materiellen Entscheid in der Rekursangelegenheit selbst fällt. Indes kann die Rekursbehörde gestützt auf Art. 41 Abs. 2 auf einen Entscheid in der Sache verzichten, die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen und dieser konkre- te Weisungen erteilen. Voraussetzung dafür ist, dass der Sachverhalt von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt wurde oder die angefoch- 7 A. Verwaltungsentscheide 1394 tene Verfügung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Bei der Prüfung der vorliegenden Abbruch- verfügung durch die Vorinstanz wurden weder die materielle Bau- rechtswidrigkeit der abzubrechenden Bauteile noch die Verhältnis- mässigkeit bzw. der Vertrauensgrundsatz berücksichtigt. Entspre- chende Abklärungen in sachverhaltlicher Hinsicht wurden ebenfalls nicht vorgenommen. Aus diesen Gründen erscheint es tunlich, die Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die Baukommission zurückzu- weisen. 6. Der Rekurrent wird darauf hingewiesen, dass ihn eine Mitwir- kungspflicht trifft. Zwar hat die Baubewilligungsbehörde die Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Untersuchungsgrund- satz), doch findet diese ihr Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien. Die Baubewilligungsbehörde hat allein zu prüfen, ob die widerrechtlich erstellten Bauteile bewilligt werden können, sie ist je- doch nicht verpflichtet, die Unterlagen dahingehend zu überprüfen, ob die Baute oder Anlage durch bauliche Massnahmen in ein materiell rechtmässiges Objekt umgestaltet werden kann, wenn die baulichen Massnahmen einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen. Das be- deutet, dass die Baukommission, sollte sie zum Ergebnis kommen, dass die erstellten Bauten nicht bewilligt werden können, deren Ab- bruch verfügen kann (unter Vorbehalt der Einhaltung der übrigen Vor- aussetzungen). Will der Rekurrent hingegen seine Bauten mittels baulichen Massnahmen in einen bewilligungsfähigen Zustand über- führen, hat er selbst darum besorgt zu sein. Im einzelnen hat die Baukommission demnach vom Rekurrenten vorderhand ein nachträgliches Baugesuch für die ohne Bewilligung erstellten Bauteile einzufordern mit der Androhung, dass bei nicht fristgerechter Einreichung die nötigen Baugesuchsunterlagen auf sei- ne Kosten von Dritten hergestellt werden. In der Folge, d.h. nach Ein- reichung des Baugesuchs oder deren Herstellung durch Dritte, prüft sie die Bauten auf deren materielle Rechtmässigkeit. Kommt sie zum Schluss, dass die erstellten Bauteile oder einzelne davon nicht nach- träglich bewilligt werden können, klärt sie ab, ob die materiell und formell widerrechtlichen Baute oder Bauteile abzubrechen sind unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzip und des Grundsat- zes von Treu und Glauben. Sie bezeichnet die einzelnen abzubre- chenden Teile genau und verfügt deren Abbruch innert angemessener Frist unter Androhung der Ersatzvornahme. Erweist sich der Abbruch 8 A. Verwaltungsentscheide 1395 als unverhältnismässig oder verstösst ein solcher gegen Treu und Glauben, hat die Baukommission auf den Abbruch zu verzichten. Er- gibt hingegen bereits die materiellrechtliche Beurteilung, dass die Bauten und Bauteile den Bauvorschriften entspricht, erteilt sie die Bewilligung. Entscheid der Baudirektion vom 11.08.2003 1395 Baubewilligungspflicht. Terrainveränderungen in Kombination mit Stützmauern. Anwendung des neuen Gesetzes über die Raumpla- nung und das Baurecht (Baugesetz, BauG) 2. a) Am 1. Januar 2004 traten das neue Gesetz über die Raum- planung und das Baurecht (Baugesetz, BauG, bGS 721.1) sowie die dazugehörige Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) in Kraft, welche das bis dahin geltende Gesetz über die Einführung des Bundesgeset- zes über die Raumplanung vom 28. April 1985 (EG zum RPG) und die dazugehörige Verordnung über die Baubewilligungspflicht und – verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen (altBau- verordnung, altBauV) ersetzen. Gemäss Artikel 124 BauG sind auf laufende Verfahren die neuen Bestimmungen anwendbar. Es stellt sich somit die Frage, ob das In- krafttreten des neuen Baugesetzes für die Beurteilung der strittigen Angelegenheit Konsequenzen zeitigt. Dies betrifft insbesondere die Problematik, ob die ausgeführten Arbeiten sowohl nach neuem Bau- gesetz als auch nach altem EG zum RPG bewilligungspflichtig sind bzw. waren. Bezüglich der materiellen Beurteilung des ausgeführten Bauvorhabens haben die neuen Bestimmungen soweit ersichtlich keine wesentlichen Änderungen zur Folge. b) Vorliegend bilden Gegenstand des Verfahrens die nachträglich 2 nicht bewilligten Terrainveränderungen von ca. 260 m und die Erstel- lung der Stützmauer von ca. 0.90 m Höhe. Nicht zur Diskussion ge- stellt ist der nachträglich bewilligte Parkplatz. Das Bauvorhaben liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschafts- und zusätzlich in einer Landschaftsschutzzone (vgl. den Zonenplan der Gemeinde T. 9