A. Verwaltungsentscheide 1388 auf eigene Wahrnehmungen anlässlich des Augenscheins, auf die Erhebung des kommunalen Hochbauamtes bei der unmittelbar süd- lich des Standortes des Imbissstandes wohnhaften Bevölkerung so- wie auf die Tatsache, dass das erforderliche Quorum von 25% der betroffenen Bevölkerung gemäss den Richtlinien des BUWAL nicht erfüllt wird. Das Amt für Umweltschutz begründete die fehlende Ü- bermässigkeit insbesondere damit, dass zwar nach eigenen Wahr- nehmungen eine Geruchswahrnehmung am Standort der Klägerschaft nicht ausgeschlossen werden könne, doch seien von dritter Seite keine Klagen eingegangen und gebe es von dieser Seite keine Hin- weise auf übermässige Immissionen (Amtsbericht des Amtes für Um- weltschutz vom 24. Oktober 2001). Die von der Vorinstanz und der kantonalen Fachstelle gemachten Erhebungen zur Feststellung der Übermässigkeit i.S. von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV sind insgesamt rechts- genüglich, ist doch der Aufwand für die Ermittlung der Umweltbelas- tung in einem vernünftigen Verhältnis zu der in Frage stehenden Stö- rungsquelle zu setzen (URP 1996, S. 665 ff.). Des Weiteren ist die Festlegung des Untersuchungsperimeters durch den Gemeinderat entgegen der Ansicht des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Dieser durfte neben den Bewohnern der K.-Strasse teilweise auch diejenigen der S.- sowie der O.-Strasse in den Kreis der Betroffenen einbezie- hen. Soweit ersichtlich, liegen nämlich sämtliche Grundstücke mehr oder weniger innerhalb etwa derselben Distanz, so dass eine mögli- che Geruchsbelästigung für die dort wohnenden Bewohner nicht aus- geschlossen werden kann. Insgesamt ist davon auszugehen, dass keine übermässige Immission vorliegt. Entscheid der Baudirektion vom 4.2.2002 1388 Gewässerschutz. Das in einem Schutzzonenreglement festgelegte Jaucheverbot in einer Schutzzone S2 ist rechtmässig. 7. a) Der Einsprecher beanstandet ferner das in Art. 31 des Schutzzonenreglementes statuierte Verwendungsverbot von Jauche (Gülle) in der Zone S2 als übermässig. Gemäss seiner Einsprache erachtet er die Beschränkung der Düngung mit Vollgülle auf die effek- 15 A. Verwaltungsentscheide 1388 tive Vegetationszeit von 1. Mai bis 30. September als genügend, um die Wasserqualität zu gewährleisten. Die Beschränkung der Düngung auf Mist verursache Mehraufwand und Mehrkosten und verringere nicht notwendigerweise die Gewässerbelastung. Der Einsprecher bietet an, das Ausbringen von Vollgülle auf zweimal pro Jahr und möglichst optimal abgestimmt auf die Witterungsverhältnisse zu be- schränken. Das Schutzzonenreglement sieht aber in der gegenwärti- gen Fassung keine Ausnahme vom Gülleverbot vor. Das Gülleverbot beschränkt die Nutzung des betroffenen Gebietes und beeinträchtigt somit das Eigentum. Eine solche Massnahme setzt eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches Interesse voraus und muss zudem verhältnismässig sein. b) Der Bund ist nach Art. 76 Abs. 2 BV zur Grundsatzgesetzge- bung über die Erhaltung und die Erschliessung der Wasservorkom- men ermächtigt. Davon hat er mit dem Erlass des Gewässerschutz- gesetzes (GSchG; SR 814.20) Gebrauch gemacht. Art. 9 Abs. 2 lit. c GSchG erklärt den Bundesrat zuständig für den Erlass von Vorschrif- ten über Stoffe, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser gelangen und es verunreinigen können. Diese Vorschriften finden sich in der Stoffverordnung (StoV, SR 814.013), welche unter anderem vor- schreibt, dass keine flüssigen Hofdünger in der Zone S2 verwendet werden dürfen (Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4.5 StoV). Für das Gülleverbot in der Zone S2 gibt es daher eine genügende gesetzliche Grundlage. Es besteht ein klares Interesse, dass weder Keime noch Viren in die Grundwasserfassung gelangen und dadurch die öffentliche Ge- sundheit gefährden. Somit sind Massnahmen zu treffen, welche dies verhindern. Das Gülleverbot ist als Massnahme dann verhältnismäs- sig, wenn es geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinne ist, um die Grundwasserfassung bzw. die öffentliche Gesund- heit zu schützen. Ein Gülleverbot ist geeignet zu verhindern, dass in der Gülle vor- handene Keime oder Viren durch Abfluss oder Abschwemmung in die Grundwasserfassung gelangen. Ziff. 33 Abs. 2 Anhang 4.5 StoV sieht zwar vor, dass die Kantone die Verwendung von flüssigem Hofdünger in der Zone S2 zulassen können, jedoch nur, wenn aufgrund der Bo- denbeschaffenheit gewährleistet ist, dass keine pathogenen Keime in die Grundwasserfassung gelangen. Eine optimale Abstimmung der Düngung auf die Witterung, wie vom Einsprecher vorgeschlagen, verhindert zwar, dass Gülle durch den Regen abgeschwemmt wird. 16 A. Verwaltungsentscheide 1388 Da aber der Boden nie durchgehend homogen ausgebildet ist, weist er immer sogenannte präferentielle Fliesswege auf, entlang denen Flüssigkeiten rasch und praktisch ungefiltert ins Grundwasser gelan- gen können, z.B. Trockenrisse, Maulwurfgänge, Mäuselöcher und Hohlräume von verrotteten Wurzeln. Trinkwasseranalysen vor der Sanierung der Grundwasserfassung wiesen regelmässig Belastungen des Quellwassers mit pathogenen Keimen (E. Coli und Enterokokken) auf, welche z.B. aus dem Darmtrakt von Warmblütern (Vieh) stam- men. Aber auch nach der umfassenden Sanierung brachten Wasser- proben nach dem Gülleaustrag zum Teil ungenügende Resultate. Somit lässt die Bodenbeschaffenheit die Düngung mit Gülle nicht zu. Der Einsprecher erwähnt, dass die Gewässerbelastung bei der Dün- gung mit Mist nicht unbedingt geringer sei. Hierbei ist anzumerken, dass bei der Düngung mit Mist die Gefahr der Verunreinigung insofern geringer ist, als die Mistfetzen auf der Bodenoberfläche zu liegen kommen. Das UV-Licht der Sonne wirkt stark bakterizid und führt zu einer erheblichen Keimreduktion. Hinzu kommt, dass die Gefahr des Abfliessens durch präferentielle Fliesswege vermieden wird. Daher lässt sich die Zulassung von Mist trotz Gülleverbots rechtfertigen. Sollte sich ergeben, dass auch der Mistaustrag die Grundwasserfas- sung belastet, wäre eine Verschärfung der Düngungsvorschriften angebracht. Mit dem Gülleverbot wird nicht jede Nutzung und Düngung des Gebietes ausgeschlossen. Insofern überwiegt das öffentliche Interes- se an keim- und virenfreiem Grundwassser das private Interesse an der Düngung mit Gülle. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit des Ver- bots ist zu berücksichtigen, dass bereits bei der Dimensionierung der Zone S2 eine Abwägung vorgenommen wurde, d.h. lediglich derjenige Bereich der Zone S2 zugewiesen wurde, welcher einen genügenden Schutz der Grundwasserfassungen zu gewährleisten vermag. Mit der Sanierung der Quellen hat sich die topographische Lage nicht so sehr verändert, dass eine Neudimensionierung vorzunehmen ist. c) Das Gülleverbot der Zone S2 hat eine genügende gesetzliche Grundlage, ist geeignet, erforderlich und verhältnismässig im engeren Sinn, um die öffentliche Gesundheit zu schützen. Der Einsprache- punkt wird abgewiesen. Entscheid der Baudirektion vom 13.1.2003 17