Praxis der Baudirektion -, bei dieser Sachlage eine zweite Nachfrist zu gewähren. Vielmehr hat in diesem Fall ein Entscheid durch die Rekursbehörde zu erfolgen (vgl. Schär, N. 24 zu Art. 22). 4. Aus der Rekurseingabe geht nicht klar hervor, welche Absicht der Rekurrent damit verfolgt. In seinem ursprünglichen Baugesuch möchte er neben der bestehenden Garage eine zweite bauen, währenddem er in seinem Rekurs von einer Doppelgarage schreibt und zudem einen Plan einreicht, welcher sich von der ersten Baueingabe - auf welche sich auch der Entscheid des Planungsamtes stützt - deutlich unterscheidet.