A. Verwaltungsentscheide 1385 nicht und bestehen dort durchaus Möglichkeiten, mit Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG konforme Dacheindeckungsarten zu wählen. Sodann ist festzulegen, dass bei der Planung und Ausführung von mit Profilblech-Sandwichpaneelen einzudeckenden Dächern ein spe- zielles Augenmerk auf die Dachrandabschlüsse zu legen ist. Die ort- und traufseitigen Abschlüsse sind fachgerecht mit Abdeckblechen des Profilblechsystems zu versehen. Ebenfalls möglich - und in gestalteri- scher Hinsicht gar zu bevorzugen - sind Ortbretter. Hinsichtlich der Dimensionierung haben sich die Dachrandabschlüsse an jene her- kömmlicher Ziegeldächer zu halten. Die im vorliegenden Fall vorge- sehene Ausführungsart entspricht diesen Vorgaben, solange sie sich an den im Rekursverfahren eingereichten Plan "Dachabschlüsse mit Thermopaneelen" hält. Die Farbwahl ist auf die Farben RAL 8014, 6020, 7016, 3004, 8012 und 8011 zu beschränken (Farbkarte für Stahl und Aluminium der Fa. M., Nr. 10.1.3). Entscheid der Baudirektion vom 8.4.2003 1385 Bauen ausserhalb Bauzone. Der Einbau einer Holzfeuerungsanlage ist als bauliche Massnahme zu qualifizieren und kann nicht nach Art. 24a RPG bewilligt werden. 4. a) Das Planungsamt und mit ihm die Baukommission hat die Bewilligung einer baulichen Änderung aufgrund von Art. 24a RPG verweigert. Wie das Planungsamt zu Recht ausführt, lässt Art. 24a RPG eine einfache Umnutzung von landwirtschaftlichen Ökonomie- gebäuden zu, soweit dazu keine baulichen Massnahmen nötig sind. Zusätzlich darf die zonenfremde Nutzung keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt verursachen. Bei der Beurtei- lung, ob eine bauliche Massnahme vorliegt, wird von Gesetzes wegen auf Art. 22 RPG verwiesen (vgl. Art. 24c RPG). Danach werden unter baulichen Massnahmen nicht nur Änderungen verstanden, welche äusserlich in erheblicher Weise in Erscheinung treten, sondern auch technisch bedeutsame Veränderungen des Innern eines bestehenden Gebäudes (Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch, Kommentar zum Bundes- 10 A. Verwaltungsentscheide 1386 gesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 22, N. 30 f.). Nicht darunter fallen Erneuerungen und Sanierungen eines bestehenden Gebäudes, die über das übliche Mass einer Renovierung nicht hin- ausgehen. Es ist offensichtlich, dass der vorliegend geplante Einbau der Holzfeuerungsanlage als bauliche Massnahme zu betrachten ist. Die Einwendung des Rekurrenten, die Veränderung sei äusserlich kaum sichtbar, kann daher nicht gehört werden. Es handelt sich auch nicht um eine geringe bauliche Veränderung im Rahmen einer einfa- chen Erneuerung oder Sanierung. Insbesondere darf der bereits be- stehende Kamin, welcher nicht bewilligt, sondern höchstens im Zuge der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Rahmen der früheren Verfügung aus Gründen der Verhältnismässigkeit geduldet ist, nicht als bereits rechtmässig bestehend betrachtet werden (vgl. BGE 127 II 215 E. 5b). Bei der Beurteilung der baulichen Massnahme muss daher als Vergleichsmassstab jener Zustand herangezogen werden, welcher bereits rechtmässig bewilligt ist. Der nicht bewilligte Teil kann keine Rücksicht finden (vgl. BGE 127 II 225). Aus Gründen der Rechtsgleichheit würde es zudem nicht angehen, auf jenen Zu- stand abzustellen, der sich heute präsentiert. Es ergibt sich deshalb, dass Art. 24a RPG hier nicht anwendbar ist. Entscheid der Baudirektion vom 20.12.2002 1386 Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Schutz des guten Glaubens. Eine Bauherrin, der eine Zufahrt mit zwei Fahrspuren be- willigt wurde, ist nicht gutgläubig, wenn sie im Rahmen einer Stras- sensanierung einen Vollflächenbelag ausführt. 6. (...) a) Die Rekurrentin macht sinngemäss geltend, sie sei gutgläubig, weil sie bei Auftragserteilung für den Belag mit gekiester Oberflä- chenbehandlung der Auffassung gewesen sei, dass hiefür keine neue Bewilligung vonnöten sei, weil die grundsätzliche Bewilligungsfähig- keit ja bereits abgehandelt worden sei. Als Laie in Bausachen habe 11