Verfahren. Hält sich eine Behörde für unzuständig, leitet sie die Einsprache an die zuständige Behörde weiter (Art. 2 Abs. 2 VVG, bGS 143.5). Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. (VwVG; bGS 143.5) hat die Behörde, wenn sie sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei handelt es sich um einen allgemein 3