Unter solchen Umständen können sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen genügen. Je komplexer und umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Verwaltungsakt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen (vgl. BGE 112 la 110). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvollziehbar sind (vgl. BGE 117 IV 403). Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1371