Vielmehr kann sie sich auf die ihr für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. auch BGE 117 Ib 492 und 86). Sie kann die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie als von vornherein unerheblich betrachtet. Erforderlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen konnte (vgl. BVR 1987 S. 137). Im Einzelnen können die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstandes, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzulegen.