12 VwVG schreibt dementsprechend vor, dass Verfügungen den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewendeten Vorschriften zu enthalten haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung des Verwaltungsaktes so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn allenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 122 II 363). Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 122 IV 14f.