Folge dieser Prüfungspflicht ist die behördliche Begründungspflicht. Diese Begründungspflicht soll die Transparenz der Entscheidungsfindung sicherstellen und dem Verfügungsadressaten die Tragweite des Entscheides aufzeigen (Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juli 1998 in Sachen S.A. gegen Y. AG mit Hinweisen). Sie leitet sich unter anderem aus Art. 29 BV her. Ihr Umfang umschreibt in erster Linie das kantonale Recht. Art. 12 VwVG schreibt dementsprechend vor, dass Verfügungen den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewendeten Vorschriften zu enthalten haben.