Weiter rügt die Rekurrentschaft, dass der Gemeinderat zu den mit den beiden Einsprachen angebrachten Rügen und Begründungen nicht Stellung genommen habe. Mithin reklamiert die Rekurrentschaft damit einen Verstoss gegen die Begründungspflicht verfügender Behörden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist die behördliche Begründungspflicht.