A. Verwaltungsentscheide 1370 1. Verwaltungsverfahren 1370 Verfahren. Begründungspflicht von Entscheiden Weiter rügt die Rekurrentschaft, dass der Gemeinderat zu den mit den beiden Einsprachen angebrachten Rügen und Begründungen nicht Stellung genommen habe. Mithin reklamiert die Rekurrentschaft damit einen Verstoss gegen die Begründungspflicht verfügender Behörden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien sorgfältig prüft und beim Entscheid berück- sichtigt. Folge dieser Prüfungspflicht ist die behördliche Begrün- dungspflicht. Diese Begründungspflicht soll die Transparenz der Ent- scheidungsfindung sicherstellen und dem Verfügungsadressaten die Tragweite des Entscheides aufzeigen (Urteil des Bundesgerichtes vom 14. Juli 1998 in Sachen S.A. gegen Y. AG mit Hinweisen). Sie leitet sich unter anderem aus Art. 29 BV her. Ihr Umfang umschreibt in erster Linie das kantonale Recht. Art. 12 VwVG schreibt dementspre- chend vor, dass Verfügungen den Sachverhalt und die Begründung des Entscheides unter Angabe der angewendeten Vorschriften zu enthalten haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begrün- dung des Verwaltungsaktes so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn allenfalls sachgerecht anfechten können (vgl. BGE 122 II 363). Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überle- gungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 122 IV 14f., 121 157, 119 Ia 269). Dies bedeutet nicht, dass sich die Behörde aus- drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtli- chen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss. 2 A. Verwaltungsentscheide 1371 Vielmehr kann sie sich auf die ihr für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. auch BGE 117 Ib 492 und 86). Sie kann die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie als von vornherein unerheblich betrachtet. Erfor- derlich ist bloss, dass sich aus der Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde einem Parteistandpunkt nicht folgen konnte (vgl. BVR 1987 S. 137). Im Einzelnen können die Anforderungen an die Begründungsdichte nicht einheitlich umschrieben werden. Sie sind vielmehr unter Berücksichtigung des Verfügungsgegenstandes, der Verfahrensumstände sowie der Interessen der Betroffenen festzule- gen. An die Begründung von Verfügungen sind im allgemeinen keine hohen Anforderungen zu stellen, namentlich dann nicht, wenn den Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind, wenn die Betroffenen in einem kostenlosen und einfachen Verfahren eine vollständige Begründung verlangen können oder wenn es sich um Akte der Massenverwaltung handelt. Unter solchen Umständen kön- nen sehr einfache, knappe oder formelhafte Begründungen genügen. Je komplexer und umstrittener ein Sachverhalt ist, je stärker ein Ver- waltungsakt in die individuellen Rechte eingreift und je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen (vgl. BGE 112 la 110). Die Auslegung von unbestimmten Gesetzesbegriffen und die Ermessensbetätigung müssen so erklärt werden, dass sie nachvoll- ziehbar sind (vgl. BGE 117 IV 403). Entscheid der Baudirektion vom 12.12.2001 1371 Verfahren. Hält sich eine Behörde für unzuständig, leitet sie die Ein- sprache an die zuständige Behörde weiter (Art. 2 Abs. 2 VVG, bGS 143.5). Nach Art. 2 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. (VwVG; bGS 143.5) hat die Behörde, wenn sie sich für unzuständig hält, die Eingabe an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Dabei handelt es sich um einen allgemein 3