Weder dem kantonalen Umweltschutzgesetz noch der kantonalen Umweltschutzverordnung lässt sich etwas derartiges entnehmen. Dazu kommt, dass durch die nachträgliche Beurteilung von Beitragsgesuchen für die beurteilende Verwaltungsbehörde kaum ein höherer Aufwand entsteht. In diesem Sinne ist auch Ziff. 4 Abs. 4 zu verstehen. Die Befürchtung, dass eine derartige Vorgehensweise das rechtswidrige Bauen fördert, ist unbegründet. Wird ohne Bewilligung gebaut, so stellt die Baugesetzgebung die notwendigen Instrumente etwa in Form des Baustopps zur Verfügung, der auch mittels polizeilicher Gewalt durchgesetzt werden kann. Zudem ist in der Regel eine Strafanzeige zu erstatten.