Daher muss auch in solchen Fällen ein Beitrag ausgerichtet werden. Würden nämlich in jenen Fällen, in denen ohne Bewilligung oder in Abweichung von einer Bewilligung gebaut wird, generell, mithin unabhängig vom Ausgang eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens, Beiträge verweigert werden, so bekäme eine derartige Regel unweigerlich pönalen Charakter. Derartiges müsste sich aus der übergeordneten Gesetzgebung ergeben. Dies trifft indes nicht zu. Weder dem kantonalen Umweltschutzgesetz noch der kantonalen Umweltschutzverordnung lässt sich etwas derartiges entnehmen.