Die Gründe für die Verweigerung liegen gemäss der angefochtenen Verfügung in der Erstellung eines Jauchsilos ohne Bewilligung und in der Inbetriebnahme des Silos ohne vorherige Abnahme. b) Zur Überprüfung, ob namentlich die verlangte Ausführungsqualität auch eingehalten wurde, sind Bau- und Abnahmekontrollen vorgesehen. Gemäss Ziff. 6 Abs. 2 lit. a der Richtlinien wird die Ausrichtung des Kantonsbeitrags verweigert bei Anlagen, bei welchen die verlangten Baukontrollen respektive Abnahmekontrollen nicht vollständig oder nicht korrekt sind oder nicht durch ausgewiesene Fachleute durchgeführt worden sind.