16 A. Verwaltungsentscheide 1378 b) Zu beachten ist, dass diese Richtlinien keine Gesetzeskraft haben. Sie haben in der Regel keine Aussenwirkungen auf die Rechtsstellung der Bürger, sondern enthalten nur Handlungsanweisungen für die Behörden (vgl. BGE 120 Ia 345 und 325 ff.). Dennoch sind sie für die Rechtsanwendung nicht bedeutungslos. Sie werden berücksichtigt, soweit sie die massgebende Ansicht über die Gesetzesauslegung wiedergeben und dazu dienen, die einschlägigen Bestimmungen rechtsgleich und anhand sachgemässer Kriterien anzuwenden. 3. a) Die Gründe für die Verweigerung liegen gemäss