Die Beitragsleistung ist vor diesem Hintergrund zu sehen. Nach Art. 14 Abs. 2 der Umweltschutzverordnung (bGS 814.01) sind die Beiträge nach den Richtlinien des Regierungsrates auszurichten. Mit Datum vom 22. November 1993 hat die Umweltschutz- und Energiedirektion gestützt auf den Beschluss des Regierungsrates vom 9. November 1993 die „Richtlinien über die Beitragsleistung an Gewässerschutzanlagen von landwirtschaftlichen Betrieben sowie übrigen Bauten ausserhalb der Bauzone“ erlassen. In der Zwischenzeit wurden diese Richtlinien zweimal überarbeitet. Die aktuellen Richtlinien wurden durch den Regierungsrat auf den 1. Juli 1999 in Kraft gesetzt.