2. a) Gemäss Art. 45 Abs. 2 des kantonalen Umweltschutzgesetzes (kant. USG; bGS 814.0) kann der Regierungsrat, wenn es die besonderen Umstände erfordern, einen Beitrag an die Kosten der Erstellung privater Gewässerschutzanlagen gewähren. Ziel dieser Beitragsleistung ist die Förderung von technisch und materialmässig einwandfrei ausgeführten Bauwerken. Damit soll eine hohe Qualität der Gewässerschutzanlagen bezüglich Dichtigkeit und Dauerhaftigkeit erreicht werden, denn Jauche und Siliersickersäfte sind stark wassergefährdende Flüssigkeiten, welche auch in starker Verdünnung Gewässer und Grundwasser noch nachhaltig beeinträchtigen können.