Art. 3 Abs. 1 lit. b StrR sind einerseits solche, die im Privateigentum stehen und die aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt sind, und andererseits solche von Genossenschaften, welche durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die juristische Persönlichkeit erhalten haben, und dem allgemeinen Verkehr dienen. RRB 23.10.2001 15