Das Strassenreglement der Gemeinde Wolfhalden folgt ebenso vorgenannter Definition. Demnach sind Gemeindestrassen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a StrR in obiger Diktion im Eigentum der Gemeinde stehende und als Grundstück ausgemarchte Strassen und Wege, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Andere Strassen und Wege im Gemeingebrauch i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit.