4 Strassenreglement der Gemeinde Herisau, Art. 3 Abs. 3 des Reglementes über Verkehrsanlagen und Perimeterordnung der Gemeinde Schönengrund u.a.). Danach gelten als öffentliche (und somit im Gemeingebrauch stehende) Wege und Strassen grundsätzlich folgende Strassen und Wege: - alle im Eigentum der Gemeinde und Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden und als Grundstück ausgemarchten Strassen und Wege, die für den Gemeingebrauch bestimmt sind und dem allgemeinen Verkehr dienen; - im Privateigentum stehende Strassen und Wege, die vom Gemeinderat mit Einwilligung der Eigentümer oder aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemein-