Uneinig sind sich die Parteien vorliegend, was unter dem Begriff "andere Strassen und Wege" im Gemeingebrauch zu verstehen sei. Grundsätzlich geht es um die Definition der öffentlichen Strassen und Wege. Kantonal - und in diesem Sinne im übergeordneten Recht - wird dies in Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) geregelt, weshalb - soweit ersichtlich - sich der überwiegende Teil der ausserrhodischen Gemeinden in ihren Reglementen an diese Bestimmung anlehnt (vgl. bspw. Art. 3 Abs. 3 Strassen- und Perimeterreglement der Gemeinde Urnäsch, Art.