A. Verwaltungsentscheide 1377 3. Strassenwesen 1377 Strassenwesen. Definition der öffentlichen Strassen und Wege im Sinne von Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB, bGS 211.1) Uneinig sind sich die Parteien vorliegend, was unter dem Begriff "andere Strassen und Wege" im Gemeingebrauch zu verstehen sei. Grundsätzlich geht es um die Definition der öffentlichen Strassen und Wege. Kantonal - und in diesem Sinne im übergeordneten Recht - wird dies in Art. 156 des Gesetzes über die Einführung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (EG zum ZGB; bGS 211.1) geregelt, wes- halb - soweit ersichtlich - sich der überwiegende Teil der ausserrhodi- schen Gemeinden in ihren Reglementen an diese Bestimmung an- lehnt (vgl. bspw. Art. 3 Abs. 3 Strassen- und Perimeterreglement der Gemeinde Urnäsch, Art. 4 Strassenreglement der Gemeinde Herisau, Art. 3 Abs. 3 des Reglementes über Verkehrsanlagen und Perimete- rordnung der Gemeinde Schönengrund u.a.). Danach gelten als öf- fentliche (und somit im Gemeingebrauch stehende) Wege und Stras- sen grundsätzlich folgende Strassen und Wege: - alle im Eigentum der Gemeinde und Körperschaften des öffentli- chen Rechts stehenden und als Grundstück ausgemarchten Strassen und Wege, die für den Gemeingebrauch bestimmt sind und dem all- gemeinen Verkehr dienen; - im Privateigentum stehende Strassen und Wege, die vom Ge- meinderat mit Einwilligung der Eigentümer oder aufgrund einer Ge- meindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemein- gebrauch bestimmt sind; - die dem allgemeinen Verkehr dienenden Strassen und Wege von Genossenschaften, welche durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die juristische Persönlichkeit erhalten haben. 14 A. Verwaltungsentscheide 1377 Das Strassenreglement der Gemeinde Wolfhalden folgt ebenso vorgenannter Definition. Demnach sind Gemeindestrassen nach Art. 3 Abs. 1 lit. a StrR in obiger Diktion im Eigentum der Gemeinde stehen- de und als Grundstück ausgemarchte Strassen und Wege, die dem allgemeinen Verkehr dienen. Andere Strassen und Wege im Gemein- gebrauch i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. b StrR sind einerseits solche, die im Privateigentum stehen und die aufgrund einer Gemeindedienstbarkeit im Sinne von Art. 781 ZGB für den Gemeingebrauch bestimmt sind, und andererseits solche von Genossenschaften, welche durch die Genehmigung der zuständigen Behörde die juristische Persönlichkeit erhalten haben, und dem allgemeinen Verkehr dienen. RRB 23.10.2001 15