unter den Gesichtspunkten von Art. 24 aRPG und den vorgängig er- 12 A. Verwaltungsentscheide 1376 wähnten kantonalen Bestimmungen zu prüfen und erst nachdem sich erwiesen haben sollte, dass die bereits erstellten Bauten und Anlagen nicht nachträglich bewilligt werden können, ist die Sachlage allenfalls unter dem Aspekt des neuen Rechts zu beurteilen. Entscheid der Baudirektion vom 29.8.2001 13