Nach neuem Recht wird nunmehr die Bestandesgarantie (i.S. von Art. 24 Abs. 2 aRPG) durch das Bundesgesetz geregelt und eine entsprechende Regelung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Kantone. Nach Bundesrecht können Bauten und Anlagen, welche von der Bestandesgarantie geschützt sind, mit Bewilligung der zuständigen Behörde - und unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung - erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind (vgl. Art. 24c RPG). Das Nähere dazu wird in den Artikeln 41 f. der Raumplanungsverordnung geregelt (RPV; SR 700.1). Das Baugesuch ist vorab