Erneuerung, Wiederaufbau und teilweise Änderung sind Begriffe des Bundesrechts, womit das Bundesrecht die maximale Grenze für die Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG bestimmt hat (BGE 113 Ib 316). Der Neubau und neubauähnliche Umbauten durften dagegen nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert hat und keine überwiegenden Interessen entgegenstanden (Art. 24 Abs. 1 aRPG). Das kantonale Recht hat von der Erlaubnis nach Art. 24 Abs. 2 aRPG in den Art. 80 Abs. 2-4 und Art. 27ff. BauV Gebrauch gemacht. Nach neuem Recht wird nunmehr die Bestandesgarantie (i.S. von Art.