3 a, bb mit Hinweis). Nach altem Recht waren blosse Erneuerungen, teilweise Änderungen und der Wiederaufbau zonenfremder Bauten zulässig - sofern und soweit es das kantonale Recht überhaupt erlaubt hat - , "wenn dies mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vereinbar ist" (Art. 24 Abs. 2 aRPG; vgl. Art. 80 Abs. 2 und 3 EG zum RPG und Art. 27 - 34 der Bauverordnung, BauV, bGS 721.11). Erneuerung, Wiederaufbau und teilweise Änderung sind Begriffe des Bundesrechts, womit das Bundesrecht die maximale Grenze für die Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 aRPG bestimmt hat (BGE 113 Ib 316).