Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine ohne Baubewilligung erstellte Baute grundsätzlich zu beseitigen, ausser sie kann nachträglich bewilligt werden. Für die Beurteilung, ob eine Baute nachträglich bewilligt werden kann, ist das Recht massgebend, welches zum Zeitpunkt der Errichtung der Baute galt. Es sei denn, das bei der Prüfung des nachträglichen Gesuchs geltende Recht sei milder und die Baute wäre nach neuem Recht bewilligungsfähig (vgl. BGE 123 II 251 f. Erw. 3 a, bb mit Hinweis).