f) Offenbleiben muss, ob solche auf Gewohnheitsrecht beruhenden Verbote und Beschränkungen im Falle der Zuwiderhandlung eine Strafbarkeit des Täters zu begründen vermögen. Diese Frage wird von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu beantworten sein. Selbst wenn aber eine Strafbarkeit mangels gesetzlicher Grundlage verneint werden sollte, ist den Verboten und Beschränkungen eine gewisse praktische Bedeutung nicht abzusprechen, indem sie dem Grundeigentümer erlauben, eine amtliche Signaltafel auf seinem Grundstück aufzustellen und damit seinen Willen nach aussen klar erkennbar kundzutun.