Gemeinden seit Jahrzehnten solche Verbote und Beschränkungen zum Schutz des privaten Grundeigentums auf dem öffentlichrechtlichen Weg verfügt. Die sehr häufig anzutreffenden amtlichen Signale auf privaten Grundstücken belegen, dass diese Praxis einem Rechtsbedürfnis entspricht und vom Rechtsbewusstsein der betroffenen Kreise getragen wird, und die meisten Gemeinden haben denn auch nach dem Jahre 1996 weiterhin Verbote und Beschränkungen zum Schutze privater Grundstücke erlassen, obwohl der Regierungsrat ihre Zuständigkeit verneint hatte. f)