926-929 ZGB, N. 115). e) Inzwischen ist erstellt, dass das kantonale Recht den strafrechtlichen Besitzesschutz durch den Zivilrichter nicht kennt (Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 8. Juni 1998, S. 5). Damit steht der Anerkennung eines auf Gewohnheitsrecht beruhenden administrativen oder polizeilichen Besitzesschutzes nichts entgegen. Das gilt zumindest, soweit es um den Erlass von Verboten und Beschränkungen im Sinne von Art. 113 Abs. 3 SSV geht. Wie erwähnt, haben die 21 A. Verwaltungsentscheide 1379