Die Kantone sind indessen befugt, neben dem bundesrechtlichen Besitzesschutz einen administrativen oder polizeilichen Besitzesschutz vorzusehen (BGE 94 II 352, 83 II 144 f.). Auch ist es ihnen nicht verwehrt, den Besitzern ein besonderes Verfahren zur Verfügung zu stellen, das ihnen gestattet, beim Zivilrichter ein mit einer Strafandrohung verbundenes Verbot von Besitzesstörungen zu erwirken (sog. strafrechtlicher Besitzesschutz; vgl. Emil Stark, Berner Kommentar, Vorbemerkungen Art. 926-929 ZGB, N. 115). e)