, Zürich 1980, S. 80, N. 51 ff.). d) Das Bundeszivilrecht stellt dem privaten Grundeigentümer gegen die unbefugte Inanspruchnahme seines Grundstücks durch Dritte die Klage aus Besitzesstörung gemäss Art. 928 ZGB zur Verfügung. Diese Klage hat jedoch nur dann Erfolg, wenn sie gegen einen bestimmten Täter gerichtet ist, denn der Besitzesschutz nach ZGB kennt kein allgemeines Verbot gegen einen unbestimmten Personenkreis (vgl. Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 8. Juni 1998, S. 4). Die Kantone sind indessen befugt, neben dem bundesrechtlichen Besitzesschutz einen administrativen oder polizeilichen Besitzesschutz vorzusehen (BGE 94 II 352, 83 II 144 f.).