Die Anerkennung von derogierendem Gewohnheitsrecht, das einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung widerspricht, ist ausgeschlossen. Ebenso kann beim Vorliegen qualifizierten Schweigens des Gesetzes, d.h. einer abschliessenden gesetzlichen Regelung, kein Gewohnheitsrecht entstehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f., N. 156 ff.; Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 88 f.; Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 80, N. 51 ff.).