stellt sich jedoch die Frage, ob solche Verbote und Beschränkungen nicht eine gewohnheitsrechtliche Grundlage haben. Das Gewohnheitsrecht wird von Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht als Rechtsquelle anerkannt. Voraussetzung ist eine langjährige, ununterbrochene und einheitliche Praxis, welche von der Rechtsüberzeugung der Behörden und der betroffenen Privaten getragen wird. Sodann muss das geschriebene Recht Raum lassen für eine ergänzende Regelung durch Gewohnheitsrecht. Die Anerkennung von derogierendem Gewohnheitsrecht, das einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung widerspricht, ist ausgeschlossen.