haben die Gemeinden seit Jahrzehnten jeweils auf Antrag des Grundeigentümers Verbote und Beschränkungen zum Schutze des privaten Eigentums auf dem öffentlichrechtlichen Weg verfügt (vgl. AR GVP 1988, Nr. 1153). Diese Praxis kann sich auf keine ausdrückliche Gesetzesgrundlage stützen. Insbesondere handelt es sich dabei nicht um die Ausübung strassenhoheitlicher Befugnisse, denn die betroffenen Grundstücke sind, wie dargelegt, der Verfügungsmacht des Gemeinwesens entzogen. Es 20 A. Verwaltungsentscheide 1379