AGVE 1989, S. 64 ff.). In der Zwischenzeit hat sich jedoch gezeigt, dass das kantonale Recht dem privaten Grundeigentümer kein prozessuales Mittel zur Verfügung stellt, um auf dem Zivilrechtsweg auch tatsächlich ein Verbot oder eine Beschränkung erwirken zu können (vgl. Entscheid des Obergerichtspräsidenten von Appenzell A.Rh. vom 8. Juni 1998). Angesichts dieser Rechtslage ist die Frage der Zuständigkeit erneut zu prüfen. c) Im Kanton Appenzell A.Rh. haben die Gemeinden seit Jahrzehnten jeweils auf Antrag des Grundeigentümers Verbote und Beschränkungen zum Schutze des privaten Eigentums auf dem öffentlichrechtlichen Weg verfügt (vgl. AR GVP 1988, Nr. 1153).