te Grundeigentümer um den Erlass eines Verbotes oder einer Beschränkung zum Schutze seines Grundeigentums nachzusuchen hat (siehe auch Art. 104 Abs. 5 lit. b SSV). a) Nach Auffassung der Rekurrentin fällt der Erlass von Verboten und Beschränkungen im Sinne von Art. 113 Abs. 3 SSV in die Zuständigkeit der Strassenbehörden. Es sei deren Aufgabe, die öffentlichen Verkehrsflächen gegenüber privaten Verkehrsflächen abzugrenzen. Die Strassenbehörden können indessen Verbote und Beschränkungen nur auf solchen Flächen verfügen, die auch ihrer Strassenhoheit unterstehen. Das ist in bezug auf die Grundstücke der Rekurrentin unstrittig nicht der Fall.