Aus den Erwägungen: 2. Art. 113 Abs. 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung (SSV; SR 741.21) lautet: "Hat der Eigentümer zum Schutze seines Grundeigentums auf seinen Strassen, Wegen oder Plätzen ein Verbot oder eine Beschränkung erwirkt, so kann er das zutreffende Signal mit beigefügtem Zusatz 'Privat', 'Privatweg' usw. nach den Weisungen der Behörde aufstellen." Diese Bestimmung regelt, unter welchen Voraussetzungen die Verwendung amtlicher Signale auf privaten Grundstücken erlaubt ist. Sie lässt jedoch offen, bei welcher Behörde der priva-