Er berief sich dabei auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahre 1996 (AR GVP 8/1996, Nr. 1298), wonach Verbote und Beschränkungen auf Privatstrassen auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken sind. Die gesuchstellende Grundeigentümerin gelangte daraufhin mit Rekurs an den Regierungsrat und machte geltend, dass die kantonalen Zivilgerichte ihrerseits die Zuständigkeit für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen auf privaten Verkehrsflächen ebenfalls verneint hätten. Dieser negative Kompetenzkonflikt veranlasste den Regierungsrat, die Frage der Zuständigkeit nochmals zu prüfen und seine Rekurspraxis zu ändern. Aus den Erwägungen: 2. Art.