Auf Gesuch einer Grundeigentümerin erliess das Tiefbauamt der Gemeinde Herisau ein allgemeines Fahrverbot (Signal 2.01) auf einer privaten Verkehrsfläche. Dagegen erhoben mehrere Anstösser Einsprache beim Gemeinderat Herisau, der indessen auf die Einsprache nicht eintrat und die angefochtene Verkehrsbeschränkung für "gegenstandslos" erklärte. Er berief sich dabei auf einen publizierten Entscheid des Regierungsrates aus dem Jahre 1996 (AR GVP 8/1996, Nr. 1298), wonach Verbote und Beschränkungen auf Privatstrassen auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken sind.