11bis des Gesundheitsgesetzes. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch die nicht krankheitsbezogene Beratungstätigkeit unter Bewilligungspflicht zu stellen, so wäre die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage nötig gewesen. Nach geltendem Recht aber ist davon auszugehen, dass die Sachlage jener im Kanton St. Gallen entspricht, wo die psychologische Beratung und psychotechnische Beurteilung gesunder Personen ausdrücklich von der Bewilligungspflicht ausgenommen ist (Art. 2 lit. f Verordnung über die Ausübung von Berufen der Gesundheitspflege; sGS 312.1).