Sie widmet sich vielmehr allgemeinen Lebensproblemen, vor allem im zwischenmenschlichen Bereich. Diese Art von psychologischer Beratung lässt sich nicht als Heiltätigkeit qualifizieren, und sie fällt demnach entgegen der Auffassung der Sanitätskommission nicht unter die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. Hätte der Gesetzgeber die Absicht gehabt, auch die nicht krankheitsbezogene Beratungstätigkeit unter Bewilligungspflicht zu stellen, so wäre die Schaffung einer klaren gesetzlichen Grundlage nötig gewesen.