Der Regierungsrat hat aber klar daran festgehalten, dass von einer Heiltätigkeit nur dann die Rede sein kann, wenn es um die Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Störungen geht (AR GVP 10/1998, Nr. 1337). Beratungen ausserhalb dieses Bereichs können nicht als Heiltätigkeit betrachtet werden und unterstehen demnach auch nicht der Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes. d) Aus den Akten ergibt sich, dass die Rekurrentin eine psychologische Beratungspraxis auf der Grundlage der Individualpsychologie 26 A. Verwaltungsentscheide 1369