Der Begriff der Heiltätigkeit ist allerdings auslegungsbedürftig. Im angefochtenen Entscheid nimmt die Sanitätskommission an, dass darunter "Behandlungen von Patientinnen und Patienten oder von Störungen im allgemeinen Wohlbefinden in Verbindung mit Diagnosestellungen und darauf basierenden Therapien; mit und ohne Abgabe von Heilmitteln" zu verstehen sind. Diese Definition wurde bisweilen auch in der Rekurspraxis des Regierungsrates verwendet. Der Regierungsrat hat aber klar daran festgehalten, dass von einer Heiltätigkeit nur dann die Rede sein kann, wenn es um die Diagnose und Behandlung gesundheitlicher Störungen geht (AR GVP 10/1998, Nr. 1337).