Verlangt werden namentlich ausreichende Grundkenntnisse über Aufbau und Funktion der menschlichen Organe, über allgemeine Hygiene, Heilmittelkunde und Therapiemöglichkeiten im Rahmen der für Heilpraktiker zugelassenen Heilverfahren sowie Grundkenntnisse über die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Gesundheitswesen. c) In Übereinstimmung mit der Sanitätskommission ist davon auszugehen, dass die Bewilligungspflicht von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes grundsätzlich jede Art von Heiltätigkeit erfasst. Der Begriff der Heiltätigkeit ist allerdings auslegungsbedürftig.