Abs. 3 sieht sodann vor, dass Bewerbern mit ausreichendem Bildungsausweis die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden kann. Was unter einem ausreichendem Bildungsausweis zu verstehen ist, ergibt sich aus Art. 7 des Prüfungsreglements für Heilpraktiker (bGS 811.11.1). Verlangt werden namentlich ausreichende Grundkenntnisse über Aufbau und Funktion der menschlichen Organe, über allgemeine Hygiene, Heilmittelkunde und Therapiemöglichkeiten im Rahmen der für Heilpraktiker zugelassenen Heilverfahren sowie Grundkenntnisse über die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung im Gesundheitswesen.