Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung der Sanitätsdirektion (heute Gesundheitsdirektion). Nach Abs. 2 ist diese zu erteilen, wenn der Bewerber die allgemeinen Voraussetzungen für die Berufsausübung (Art. 15) erfüllt und sich durch die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung darüber ausweist, dass er die für die Heilpraktikertätigkeit notwendigen Grundkenntnisse besitzt. Abs. 3 sieht sodann vor, dass Bewerbern mit ausreichendem Bildungsausweis die Prüfung ganz oder teilweise erlassen werden kann.