gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse stehen und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. b) Nach Auffassung der Sanitätskommission untersteht die Eröffnung einer psychologischen Beratungspraxis der Einschränkung von Art. 11bis des Gesundheitsgesetzes (bGS 811.1). Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung benötigen Heilpraktiker für die Ausübung ihres Berufes eine Bewilligung der Sanitätsdirektion (heute Gesundheitsdirektion).