Einen hiergegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 2. a) Art. 27 der Bundesverfassung gewährleistet die Wirtschaftsfreiheit, insbesondere die freie Wahl des Berufes sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit und deren freie Ausübung. Unter ihrem Schutz steht jede gewerbsmässig ausgeübte, privatwirtschaftliche Tätigkeit, die der Erzielung eines Gewinnes oder Erwerbseinkommens dient (BGE 125 I 326 und 337) - auch die Eröffnung einer psychologischen Beratungspraxis. Einschränkungen sind gemäss Art. 36 der Bundesverfassung nur zulässig, wenn sie auf einer